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Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG

In Deutschland ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seit mehr als 20 Jahren eine zentrale Grundlage für den Ausbauerfolg der erneuerbaren Energien im Stromsektor. Beschlossen hat der Bundesrat die EEG-Novelle 2021 am 17. Dezember 2020, in Kraft trat sie am 01. Januar 2021 und schwarz auf weiß erschien sie am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt. Alle Änderungen im Gesetz greifen generell für Anlagen, die nach dem 01. Januar 2021 in Betrieb gehen. Mit dem EEG 2021 soll es für die Solarenergie schrittweise auf einen jährlichen Zuwachs von 5,6 GW gehen, sodass 2030 100 GW in Deutschland installiert sein sollen.

Das geltende EEG aus dem Jahre 2017 wurde durch ein grundlegend novelliertes EEG 2021 ersetzt und beinhaltet im Kern folgende Regelungen:

  1. Ein neues Langfristziel Treibhausgasneutralität vor 2050 des in Deutschland erzeugten und verbrauchten Stroms wird im EEG gesetzlich verankert.
  2. Ambitionierte Ausbaupfade für die Erneuerbaren Energien bis 2030 werden gesetzlich verankert, um das Ziel, einen Anteil der Erneuerbaren von 65 Prozent bis 2030 zu erreichen.
  3. Die Akzeptanz für weiteren Erneuerbaren-Ausbau wird verbessert: Kommunen können künftig finanziell am Ausbau der Windenergie beteiligt werden. Ebenso werden die Anreize für Mieterstrom und die Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung verbessert.
  4. Kosteneffizienz und Innovationskraft werden erhöht: Die Förderkosten für Erneuerbare Energien werden durch verschiedene Einzelmaßnahmen (unter anderem Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen) reduziert, es wird ein neues Ausschreibungssegment für große PV Dachanlagen geschaffen und durch Verlängerung und Aufstockung der Innovationsausschreibungen werden starke Impulse für Innovationen gesetzt.
  5. Die Wettbewerbsfähigkeit der stromkostenintensiven Industrie wird gesichert: Durch Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung erhält die stromkostenintensive Industrie mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen.
  6. Erneuerbare werden weiter in das Stromsystem integriert: Es werden verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik, und bessere Steuerbarkeit der Anlagen (Smart-Meter-Gateway) gesetzt. Durch eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse kommt es zu einer besseren Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau.
  7. Die Sektorkopplung wird vorangetrieben: Das Gesetz sieht vor, dass die Herstellung von grünem Wasserstoff voll von der EEG-Umlage befreit werden kann (dazu bedarf es noch einer Verordnung) oder Wasserstoffhersteller von der Besonderen Ausgleichsregelung Gebrauch machen können. Damit wird ein zentrales Element der nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt.
    Für Seeschiffe wird die Möglichkeit geschaffen, sich in den Seehäfen kostengünstig mit Landstrom zu versorgen, statt Dieselgeneratoren einzusetzen.
  8. Der Weg in die „Post-Förderung-Ära“ wird vorbereitet: Ausgeförderte Anlagen mit einer Leistung unter 100 kW (außer Windenergieanlagen) erhalten übergangsweise die Möglichkeit, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten reduzieren sich, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden. Für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land sieht das Gesetz mit Blick auf die im Zuge der Covid-19-Pandemie gesunkenen Strompreise Ausschreibungen für eine weitere Förderung bis 31. Dezember 2022 für Anlagen vor, bei denen ein Repowering standortbedingt nicht möglich ist. Bis zu den Ausschreibungen bzw. für Anlagen an Land, die keinen Zuschlag erhalten, wird die Marktwertdurchleitung mit leichten Aufschlägen bis zum 31. Dezember 2021 weitergewährt.

Quelle: BMWi

Welche Änderungen hat das neue Gesetz in Bezug auf Solaranlagen allgemein?

Bezüglich Solaranlagen gibt es somit einige Änderungen im EEG 2021 - hier eine kurze Übersicht:

Neuanlagen:

  • Erhöhung der Ausbaupfade
  • Getrennte Ausschreibungen von Freiflächen- und Dachanlagen sowie Einführung von Innovationsausschreibungen für besondere Anlagen
  • Einführung eines Wahlmodells bei Anlagen zwischen 300 und 750 kWp: Anlagenbetreiber wählen zwischen der Teilnahme an einer Ausschreibung oder einer halbierten Marktprämie auf den erzeugten Strom

Neu- und Bestandsanlagen:

  • Befreiung des Eigenstromverbrauchs bei Anlagen bis zu 30 kWp von der EEG-Umlage
  • Ausfall der Marktprämie nach vier (vorher sechs) Stunden mit negativen Strompreisen
  • Einführung einer Pflicht zur Einrichtung der Fernsteuerbarkeit bei Anlagen > 25 kWp
  • Befreiung des Mieterstroms von der Gewerbesteuer, Anstieg des Mieterstromzuschlags, Einführung einer Quartierslösung für Mieterstromprojekte

Welche Änderungen ergeben sich für meine PV-Anlage, wenn diese in nächster Zeit aus der Förderung fällt?

Für ausgeförderte Anlagen wurde ein Pendant zur geförderten Einspeisevergütung geschaffen. Anlagenbetreiber verkaufen dabei ihren Strom an den Netzbetreiber und werden hierfür vergütet mit dem Marktwert-Solar abzüglich einer Vermarktungsgebühr. Eigenverbrauch ist bei dieser Vermarktungsform nicht vorgesehen und wird pönalisiert, wenn kein iMSys eingebaut ist. Natürlich ist auch ein Wechsel in die sonstige Direktvermarktung sowie die Umrüstung auf 100% Eigenverbrauch jederzeit möglich.

Wie hoch ist die Vergütung für ausgeförderte Anlagen?

Die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen orientiert sich am technologiespezifischen Jahresmarktwert, der für PV Anlagen aktuell bei etwa 3 – 4,5ct/kWh liegt, abzüglich der Vermarktungskosten für den Netzbetreiber in Höhe von 0,4ct/kWh.

Gibt es eine Anschlussregelung für ausgeförderte Anlagen?

Ja, mit dem EEG 2021 wurde die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen eingeführt, die durch den Netzbetreiber abgewickelt wird. Informationen bezüglich der Anforderungen und des Prozesses müssen beim zuständigen Netzbetreiber angefragt werden. Grundsätzlich gilt allerdings, dass der Übergang von der geförderten in die ausgeförderte Einspeisevergütung automatisch geschieht.

Muss ich als Betreiber einer Post-EEG-Anlage aktiv handeln?

Der Wechsel aus der geförderten Einspeisevergütung in die ausgeförderte Einspeisevergütung geschieht automatisch. Der Anlagenbetreiber muss sich hierbei vorerst um nichts kümmern. Allerdings stellt die ausgeförderte Einspeisevergütung nur eine Übergangslösung dar. Betreiber von Anlagen müssen sich darum rechtzeitig um den Wechsel in eine andere Vermarktungsform bemühen, bspw. in die sonstige Direktvermarktung.